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Wirtschaftliche Eigentümer: Definition und Feststellung

Von Michelangelo Frigo, Co-Founder und CEO von Zyphe · Veröffentlicht am 23. Juli 2026 · Aktualisiert am 27. Juli 2026

Wer als wirtschaftlicher Eigentümer gilt, wie die 25-Prozent-Schwelle angewendet wird und welche Pflichten sich aus FM-GwG und WiEReG ergeben.

Der wirtschaftliche Eigentümer ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Die Feststellung gehört zu den zentralen Sorgfaltspflichten nach dem FM-GwG und ist zugleich Grundlage der Meldung nach dem WiEReG.

Warum die Feststellung wichtig ist

Sie schafft Transparenz darüber, wer wirtschaftlich hinter einem Kunden steht, und verhindert, dass Beteiligungsketten die tatsächlich Begünstigten verbergen. Eine mangelhafte Feststellung ist ein häufiger Prüfungsbefund der FMA und kann zu Verwaltungsstrafen führen.

Was das Gesetz vorgibt

Verpflichtete müssen den wirtschaftlichen Eigentümer ihres Kunden feststellen und seine Identität mit angemessenen Mitteln überprüfen, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet wird. In Österreich wird durchgängig der Begriff "wirtschaftlicher Eigentümer" verwendet.

Die Kriterien im Überblick

KriteriumSchwelle oder BedingungWann es greift
EigentumMehr als 25 Prozent der Anteile, auch mittelbarZuerst zu prüfen
KontrolleMehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder Kontrolle auf andere WeiseWenn das Eigentum niemanden ausweist
SubsidiärPersonen der obersten FührungsebeneWenn keine natürliche Person festgestellt werden kann

Ein Beispiel für mittelbare Beteiligung

Die Schwelle gilt auch mittelbar. Hält Frau Gruber 60 Prozent an der A GmbH und die A GmbH 50 Prozent an der B GmbH als Kunde, beträgt der mittelbare Anteil von Frau Gruber an der B GmbH 30 Prozent. Sie ist damit wirtschaftliche Eigentümerin. Bei 40 Prozent an der A GmbH wären es mittelbar nur 20 Prozent, und das Eigentumskriterium allein wäre nicht erfüllt.

Wenn keine natürliche Person feststellbar ist

Führt keines der vorrangigen Kriterien zu einem Ergebnis, gelten die Personen der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer. Diese subsidiäre Feststellung ist zu begründen und zu dokumentieren; der Prüfungsprozess bis dahin muss nachvollziehbar sein.

Wirtschaftlicher Eigentümer und Geschäftsführer

Beide Rollen sind nicht dasselbe. Der Geschäftsführer handelt für die Gesellschaft, muss sie aber weder halten noch kontrollieren. Erst wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann, treten die Personen der obersten Führungsebene subsidiär an diese Stelle.

Häufige Fehler bei der Feststellung

  • Mittelbare Beteiligungsketten nicht bis zur natürlichen Person auflösen.
  • Die subsidiäre Feststellung ansetzen, ohne die Eigentums und Kontrollkriterien ausgeschöpft zu haben.
  • Die Feststellung nicht mit dem WiEReG-Registerauszug abgleichen.

Meldung an das Register

Die Angaben sind zusätzlich nach dem WiEReG an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Details im Leitfaden zum WiEReG. Die Feststellung selbst ist Teil der Sorgfaltspflichten nach dem FM-GwG.

Wie Zyphe die Feststellung automatisiert

Die Kontrollkette mit mittelbaren Beteiligungen über mehrere Ebenen manuell aufzulösen, ist aufwendig und fehleranfällig. Die KYB-Agenten von Zyphe rufen Unternehmensdaten aus offiziellen Registern ab, bilden die Beteiligungsstruktur ab und wenden die gesetzlichen Kriterien an, mit einem Audit Trail für jeden Schritt.

Quellen

Häufige Fragen

Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer?

Die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht. Massgeblich sind mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte, auch mittelbar. Andernfalls gelten subsidiär die Personen der obersten Führungsebene.

Worin unterscheidet sich Österreich von Deutschland?

Der Begriff lautet in Österreich "wirtschaftlicher Eigentümer", die Meldung erfolgt nach dem WiEReG an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, und die Aufsicht liegt bei der FMA.

Wer muss den wirtschaftlichen Eigentümer feststellen?

Alle Verpflichteten nach dem FM-GwG im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten, etwa Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und weitere beaufsichtigte Unternehmen.

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